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   OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13   

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https://dejure.org/2015,42932
OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13 (https://dejure.org/2015,42932)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13 (https://dejure.org/2015,42932)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 34 SchH 21/13 (https://dejure.org/2015,42932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren "einfach zu komplex": Schiedsrichteramt beendet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsverfahren "einfach zu komplex": Schiedsrichteramt beendet? (IBR 2016, 321)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2016, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12 bei juris) wies der Senat den Antrag zurück.

    cc) Das Verfahren SchH 6/11 war anhängig vom 23.5.2011 bis zum 29.2.2012, das Verfahren 34 SchH 8/12 vom 5.9.2012 bis zum 10.7.2013.

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    "Schwerwiegend und eindeutig" (vgl. BGH NJW 1999, 2370/2371 für einen nachträglichen Befangenheitsantrag erst im Vollstreckbarerklärungs-/Aufhebungsverfahren) wäre ein dadurch begangener Verfahrensfehler jedenfalls nicht, um einen Eingriff des staatlichen Gerichts in die noch nicht abgeschlossene Rechtsfindung des Schiedsgerichts rechtfertigen zu können.
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 55/09

    Ablehnung eines Richters zur Erprobung wegen Besorgnis der Befangenheit bei einem

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Für die Unterstellung, das Schiedsgericht habe die Absicht, das Verfahren im Sinne der Antragsgegner zu beenden, und dabei auf "Präklusion und Versäumnis" gesetzt, lassen sich "objektiv und vernünftig betrachtet" (vgl. BGH NJW-RR 2010, 493), keine Anhaltspunkte finden, sofern man nicht der Rechtsmeinung des Antragstellers folgt und zugleich unterstellt, das Schiedsgericht teile diese Meinung zwar, wolle aber vorsätzlich "falsch" entscheiden, somit letztlich Rechtsbeugung begehen.
  • BGH, 11.11.1982 - III ZR 77/81

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Literaturmeinungen ("Zöller") eine Pflicht des Schiedsgerichts statuieren möchte, vorweg über dessen Rechtsmeinung informiert zu werden, wird dies an der von ihm angeführten Kommentarstelle gerade nicht und auch sonst von der herrschenden Meinung so nicht vertreten (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 12; auch BGHZ 85, 288/291 f.; MüKo/Münch § 1042 Rn. 39 m. w. N.; ferner Kröll NJW 2011, 1265/1269).
  • OLG München, 29.02.2012 - 34 SchH 6/11

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Zuständigkeitskonzentration für Schiedssachen in

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Der am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München gestellte Antrag auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist (Az. 43 SchH 6/11), hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 (SchiedsVZ 2012, 96) zurückgewiesen.
  • OLG München, 29.10.2009 - 34 Sch 15/09

    Aufhebungsverfahren für einen Schiedsspruch: Auslegung einer Bestimmung über das

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Ebenso ist nicht ersichtlich, wie sich eine Verletzung einer (im Schiedsverfahren grundsätzlich so nicht existierenden; vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09 = BeckRS 2009, 86918) Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben könnte.
  • OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10

    Schiedsgerichtsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 4 Sch 4/08

    Zu der Frage, der Erledigung der Aufgaben des Schiedsrichters in angemessener

    Auszug aus OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
    Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32).
  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21

    Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines

    aa) Im Gegensatz zu rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Sinne des § 1038 ZPO sind Gründe, die das Erfüllen der schiedsrichterlichen Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist verhindern, solche, die nicht auf Dauer bestehen, nicht endgültig oder unbehebbar sind; erfasst werden in erster Linie Verzögerungsfälle (OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2015, 34 SchH 21/13, SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 18; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1038 Rn. 6).

    Das zuständige Gericht hat zu ermitteln, ob das Verfahren derart verzögert wird, dass den Parteien Nachteile entstehen, die bei einer Prozessführung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]).

    Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Beschluss vom 17. Dezember 2010, 34 SchH 6/10, SchiedsVZ 2011, 107 [110] [juris Rn. 27]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20).

    (1) Für die Beurteilung ist hier der Stand bei erstmaliger Befassung des aktuell berufenen Spruchkörpers maßgeblich (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]).

    (5) Der Umstand, dass die Schiedsrichter dem Schiedsverfahren nach dem 16. August 2021 ersichtlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO keinen Fortgang gegeben haben, ist unberücksichtigt zu lassen, weil diese Vorgehensweise nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar war, auch wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]; SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 31]).

    Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der den Antrag nach § 1038 Abs. 1 ZPO angebracht hat, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung damit nicht (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]).

  • OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15

    Erfolglose Gehörsrügen gegen Beschluss über Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter

    Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat in dem vorausgegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) mit Beschluss vom 25.2.2015 zurückgewiesen.

    In dem einheitlich unter dem Az. 34 SchH 14/15 geführten Verfahren hat der Antragsteller in Reaktion auf die richterliche Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 (Bl. 29 d. A.) sowie wegen der richterlichen Behandlung seiner Eingaben im vorangegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) und in Reaktion auf die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) und 22.2.2016 (Bl. 116/121 d. A.) am 10.3.2016 jeweils die befassten Richter wiederum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    Der Antragsteller setzt sein in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 bislang zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I.1.

  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

    Dem mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 21/13 mit Beschluss vom 25.2.2015 (veröffentlicht in juris) nicht stattgegeben.

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I. 2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und außerdem aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise.

    ee) Da weder die hier vorgetragenen Umstände geeignet sind, den Befangenheitsantrag zu begründen, noch das in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 behandelte Vorbringen für die dortigen Ablehnungsgesuche Hinweise auf Parteilichkeit oder fehlende Unabhängigkeit der Schiedsrichter gaben, ist auch aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Befangenheit der Schiedsrichter nicht zu besorgen.

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

    Vielmehr kann während des laufenden Schiedsverfahrens jede Partei beim zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO beantragen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, weil der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkomme (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 17.12.2010 - 34 SchH 06/10 -, SchiedsVZ 2011, 107, 109 f.; Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13 -, SchiedsVZ 2016, 51, 54 ff.).
  • OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15

    Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der

    Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat mit Beschluss vom 25.2.2015 (34 SchH 21/13) zurückgewiesen.

    in komprimierter Form dargestellt - im Verfahren 34 SchH 21/13 zum Ausdruck gekommen ist und mit dem wiederholten Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter(innen) des erkennenden Senats wegen einer aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften Gerichtsentscheidung unter Wiederholung der geltend gemachten Gründe und Bezeichnung ihrer aus der ergangenen Entscheidung ersichtlichen Behandlung als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund seine Fortsetzung findet, ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn seinen Anträgen nicht entsprochen und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht geteilt wird.

  • OLG München, 09.01.2017 - 34 SchH 13/16

    Anhörungsrüge gegen erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern

    Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15).

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung.

  • OLG München, 10.04.2018 - 34 SchH 6/17

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs

    Im Verlauf der gerichtlichen Verfahren wegen Ablehnung von Schiedsrichtern (Az. 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15, 34 SchH 13/16 sowie 34 SchH 3/17) hat der Antragsteller jede richterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und -entscheidung zum Anlass genommen, die jeweils mit der Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

    Der Antragsteller setzt mit diesem Gesuch sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15, 34 SchH 13/16 und 34 SchH 3/17 sowie im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er auf die richterliche Behandlung seiner Eingaben mit Ablehnungsgesuchen reagiert und dabei geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus dem Inhalt der erlassenen Entscheidung.

  • OLG München, 18.09.2017 - 34 SchH 3/17

    Missbräuchliche Ablehnung von Schiedsrichtern

    Seine diesbezüglich beim Oberlandesgericht München gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, blieben in den Verfahren 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 sowie 34 SchH 13/16 ohne Erfolg.

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 und 34 SchH 13/16 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, wie es unter Ziff. I. 1. komprimiert dargestellt ist, indem er auf die richterliche Verfahrensführung und Behandlung seiner Eingabe(n) mit Ablehnungsgesuchen reagiert und dabei geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus dem Inhalt der erlassenen Entscheidung oder Verfügung und der Art der Verfahrensführung.

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